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BMVgWidVertrAnO

§ 6Vorbehaltsklausel

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihrer Geschäftsbereiche betroffen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-212 v. 7.2.2016 I 245 (BMVgWidVertrAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR305800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bea7737e56e3fe94b47042ce9b358556b2cd32e1c14f95f5275cbb5dd86f9e0

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