BMVgWidVertrAnO
§ 5Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt,
- 2.
- die Service-Center der Generalzolldirektion,
- 3.
- das Bundessprachenamt,
- 4.
- das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
- 5.
- das Katholische Militärbischofsamt,
- 6.
- die Universitäten der Bundeswehr,
- 7.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,
- 8.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-212 v. 7.2.2016 I 245 (BMVgWidVertrAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR305800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bea7737e56e3fe94b47042ce9b358556b2cd32e1c14f95f5275cbb5dd86f9e0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 23 WBOVerwaltungsgerichtliches Vorverfahren
„… schland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder …“