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BMVgWidVertrAnO

§ 5Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der folgenden Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:
1.
das Bundesverwaltungsamt,
2.
die Service-Center der Generalzolldirektion,
3.
das Bundessprachenamt,
4.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,
5.
das Katholische Militärbischofsamt,
6.
die Universitäten der Bundeswehr,
7.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,
8.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-212 v. 7.2.2016 I 245 (BMVgWidVertrAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR305800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bea7737e56e3fe94b47042ce9b358556b2cd32e1c14f95f5275cbb5dd86f9e0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 23 WBOVerwaltungsgerichtliches Vorverfahren

    „… schland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird der Präsidentin oder …“