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§ 5Übergangsregelung

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch übertragen wird, die zuständig wäre, wenn die Maßnahme nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung getroffen oder abgelehnt worden wäre.
(2) Sie gilt für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten anhängig geworden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Vertretung des Dienstherrn übertragen wird, die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides nach Inkrafttreten dieser Anordnung zuständig wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001100014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3935b92adb943cbe1ca4c4a55aafca9844eef960b147926c537c812293355276

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