(1) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird auf die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides zuständige Behörde übertragen.
(2) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle und bei Klagen in Statusangelegenheiten wird die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen, sofern nicht die Zuständigkeit zur Personalführung des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben ist.
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