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BMVgBeamtVZustAnO

§ 2Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen
1.
die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,
2.
die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 AnO v. 4.10.2021 I 4626

Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-193 v. 30.9.2013 I 3739 (BMVgBeamtVZustAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR462610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d848279131c9cc48f29922508dbc49ffd2e669621f0a6c00ab1ce0ede57a6c59

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