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BMVg-ArbSchGAnwV

§ 4Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Voraussetzung gegeben ist.
(2) Zwingende öffentliche Belange, die ein Abweichen nach Absatz 1 erfordern, sind dann gegeben, wenn die Ziele der Einsätze oder die Sicherheit der Einsatzkräfte ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes nicht erreicht werden können. Dies wird durch das Bundesministerium der Verteidigung, bei Gefahr im Verzuge durch den Dienststellenleiter, festgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185000002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff3a360d78b9873a89716dceb9dbd7f101422c2d93e1b4bd945f3357ca66acbf

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