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BMVBSDelegatAnO

§ 3Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 6 Satz 2 AnO v. 26.2.2024 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR324300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e55115e8d8202796b52dd1be361af57b9df2570c53ccd39e52f0ac9c60ed85db

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