BMVBSDelegatAnO
§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
- 1.
- gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
- a)
- die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
- die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
- die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
Stand: Geändert durch § 6 Satz 2 AnO v. 26.2.2024 I Nr. 73
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR324300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e55115e8d8202796b52dd1be361af57b9df2570c53ccd39e52f0ac9c60ed85db