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§ 2

Verordnung zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in
1.
Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;
2.
Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234700007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29cf3b67f13caab160cb03e12c9e3e7826e50b0f70646655e9d2469020ddc5aa

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