BMVBSBNichtrSchGZustV
§ 1
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- Kraftfahrt-Bundesamt,
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- Luftfahrt-Bundesamt,
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- Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
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- Eisenbahn-Bundesamt,
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- Bundeseisenbahnvermögen,
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- Deutscher Wetterdienst,
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- Bundesanstalt für Straßenwesen,
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- Bundesamt für Logistik und Mobilität,
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- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
- 1.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten der ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke, Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtungen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter begangen werden,
- 2.
- die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde begangen werden,
- 3.
- das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen werden, und
- 4.
- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung begangen werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234700007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29cf3b67f13caab160cb03e12c9e3e7826e50b0f70646655e9d2469020ddc5aa