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BMUKNBGebV

§ 4Übergangsvorschrift

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit dem Abschnitt 8 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen auf alle vor dem 1. Oktober 2021 eingeleiteten Verwaltungsverfahren weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fbe505552bbe794e277993a02df2bdab8b51e3efa24be324e484f89700f9365

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