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BMUKNBGebV

§ 3Zeitgebühr

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Wenn im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung festgelegt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.4.2026 I Nr. 101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR233410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fbe505552bbe794e277993a02df2bdab8b51e3efa24be324e484f89700f9365

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