BMMAusbV
§ 9Prüfungsbereich
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Skizzen anzufertigen,
- 3.
- Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,
- 6.
- Modellrohlinge zu retuschieren,
- 7.
- Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,
- 8.
- Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR155000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0