Zum Gesetzesinhalt

BMMAusbV

§ 7Ziel und Zeitpunkt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e935a0e70cefd40067ba762615b87f02e09febcc1d3dbb66ab043ee9439312e0

XML-Quelle beim Herausgeber