Zum Gesetzesinhalt

BMJVGerWidAnO 2026

I.

Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt auch für die Angelegenheiten der aus den Ländern abgeordneten Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (ausgenommen Abordnungen zum Bundespatentgericht), nicht aber für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-14-237 v. 30.10.2023 I Nr. 308 (BMJGerWidAnO 2024)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05E0A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e5ffe90a91ca24ea553e6c2c22d8c799d70e12d75313ab5b37ebe97ba956822

XML-Quelle beim Herausgeber