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BMinBFBeihZustAnO 2010

II.

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes

Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR140300010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bf3c263b90efa48c7ff4715a07b8a048027c8c968439631ed0a9c512b3c6adf

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