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I.Übertragung von Disziplinarbefugnissen
- 1.
- Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
- Präsidentin oder Präsidenten des Bundessozialgerichts,
- 3.
- Präsidentin oder Präsidenten des Bundesamts für Soziale Sicherung,
- 4.
- Präsidentin und Professorin oder Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- a)
- die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
- die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,
- c)
- die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,
- d)
- die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,
- e)
- die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0710A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc05a1d115b9a011e172d126918026ffd2cb3592414cec2b45e116a97ba21331