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BMI-ArbSchGAnwV

§ 4Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes

Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden. Das Abweichen ist nur solange gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.
(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 295 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011400000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 434d0e620a0e87d6803b5418d275dfaab0ca2bb7d916ccaaf854acfb2c09776b

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