BMG
§ 34Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
- 1.
- Familienname,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- 9.
- derzeitige und frühere Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland den Staat, bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- 10.
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 11.
- zum gesetzlichen Vertreter
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Doktorgrad,
- d)
- Anschrift,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- Sterbedatum sowie
- h)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 12.
- Familienstand; bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 13.
- zum Ehegatten oder Lebenspartner
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Doktorgrad,
- e)
- Geburtsdatum,
- f)
- Geschlecht,
- g)
- derzeitige Anschriften und Wegzugsanschrift,
- h)
- Sterbedatum sowie
- i)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 14.
- zu minderjährigen Kindern
- a)
- Familienname,
- b)
- Vornamen,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Geschlecht,
- e)
- Anschrift im Inland,
- f)
- Sterbedatum sowie
- g)
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 15.
- Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
- 16.
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
- 1.
- Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers,
- 2.
- Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 zu den Pass- und Ausweisdaten,
- 3.
- Daten für waffen- und sprengstoffrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 sowie
- 4.
- Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10.
- 1.
- das Bereithalten der Daten durch die Meldebehörde zum anschließenden automatisierten Abruf unmittelbar durch die andere öffentliche Stelle, soweit dies nach § 34a zugelassen ist, oder
- 2.
- durch elektronische Datenübertragung.
- 1.
- nicht verfügbar ist,
- 2.
- nicht zulässig ist oder
- 3.
- verfügbar und zulässig wäre, aber die empfangende Stelle besondere Umstände geltend macht, von einer Datenübermittlung nach Satz 1 abzuweichen.
- 1.
- ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu erfüllen, und
- 2.
- die Daten bei der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
- 1.
- Polizeibehörden,
- 2.
- Staatsanwaltschaften,
- 3.
- Amtsanwaltschaften,
- 4.
- Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahrnehmen,
- 5.
- Justizvollzugsbehörden,
- 6.
- Verfassungsschutzbehörden,
- 7.
- Bundesnachrichtendienst,
- 8.
- Militärischer Abschirmdienst,
- 9.
- Zollfahndungsdienst,
- 10.
- Hauptzollämter,
- 11.
- Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind,
- 12.
- Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder
- 13.
- Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben der Vollstreckungshilfe nach dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, sowie Aufgaben des Strafnachrichtenaustausches nach dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) wahrnimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108410013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496a03e1c168b24ee58c6bb84e16d1f4bee6f075fe7ec0ff0d6015399c5f717f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 91c GG
„… Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMeldDAV
„… n In Hessen wird die über den Datenbestand einer Gemeinde hinausgehende Suche ausschließlich den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz genannten Behörden ermöglicht. Für sonstige öffentliche Stellen gilt, dass die Suche in den Datenbeständen der Meldebeh …“