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BMG

§ 32Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen

Bundesmeldegesetz

(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen, die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen können, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Anschriften,
6.
Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108410013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 496a03e1c168b24ee58c6bb84e16d1f4bee6f075fe7ec0ff0d6015399c5f717f

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