(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
1.
Familienname,
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3.
Doktorgrad,
4.
Geburtsdatum,
5.
derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Hinweis: Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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