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BMeldDigiV

§ 6Meldedatensatz zum Abruf

Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen

Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Weiterleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Hinweis: Änderung durch Art. 14 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR068310022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a9b349b0038cda1435b26717b65f73bd9809ed2d3e72266043ee3c0292f27c

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