(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:
1.
Familienname
0101a,
2.
Vornamen
0301,
3.
Geburtsdatum
0601,
4.
Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung
1201, 1202, 1205 bis 1209.
Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Hinweis: Änderung durch Art. 14 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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