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BmAusV

§ 9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.
(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,
2.
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,
3.
Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,
4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
5.
Maße und Konturen zu übertragen,
6.
passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,
7.
Oberflächen vorzubehandeln,
8.
Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,
9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a

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