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BmAusV

§ 8Inhalt

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR128000015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0fc8ffba7ea1db1cfaa558951cd88760c944527dfc9825069a99df125b9f376a

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