(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in einer Laufbahn befunden haben, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für die in § 6 aufgeführte entsprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besitzen Beamtinnen und Beamte die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 14. Februar 2009 in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung befunden haben, besitzen auch die Befähigung für eine in § 6 aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung entspricht.
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am 26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tierärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisherigen Laufbahngruppe.
(4) Amtsbezeichnungen, die am 17. März 2026 geführt werden, können bis zur Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt werden.
(5) Beamtinnen und Beamte, die am 1. März 2020 die Amtsbezeichnung „Oberamtsgehilfin“ beziehungsweise „Oberamtsgehilfe“ oder „Wachtmeisterin“ beziehungsweise „Wachtmeister“ führen, können diese bis zur Übertragung eines anderen Amtes weiterführen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
„… r 2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach § 60 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahnverordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fachrichtung en …“
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