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BLV

§ 2Begriffsbestimmungen

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Einstellung im Sinne dieser Verordnung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung im Sinne dieser Verordnung sind die körperlichen, psychischen und charakterlichen Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung im Sinne dieser Verordnung sind die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für eine dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung im Sinne dieser Verordnung umfasst die im jeweiligen Statusamt erbrachten Leistungen, die nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen sind.
(5) Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist eine Tätigkeit, die
1.
entgeltlich ist,
2.
gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und
3.
in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht.
(6) Probezeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit, in der die Beamtinnen und Beamten die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachweisen sollen.
(8) Beförderung im Sinne dieser Verordnung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 61 BLVVorbereitungsdienste

    „… z 1 sind die entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“

  • Eingangsformel LAP-gbautDV

    „… mtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, …“

  • Eingangsformel LAP-hDBiblV

    „… mtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Ver …“

  • Eingangsformel LAP-htVerwDV

    „… mtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, …“

  • Eingangsformel LAP-mftDBwV

    „… mtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Ver …“