(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt, ordnet die zuständige Behörde
1.
die klinische und serologische Untersuchung aller Einhufer des betroffenen Betriebes,
2.
im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine virologische oder serologische Untersuchung der verendeten oder getöteten Einhufer
auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
(3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Einhufern und deren unschädliche Beseitigung einschließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an, soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut erforderlich ist.
(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 absehen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissenschaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752
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