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BlutArmV 2010

§ 11Desinfektion

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1.
die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst insektenfrei zu machen,
2.
den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standorten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen, zu desinfizieren und anschließend mindestens vier Wochen zu lagern,
3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren,
4.
nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Betriebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 31.3.2020 I 752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR132600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332a7e6d5e6f933a4e404945a7df722ea6a3c12e61ce1d6e4ff90bf3e3b2e665

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