BLG
§ 68
- 1.
- bebauten Grundstücken;
- 2.
- Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;
- 3.
- Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;
- 4.
- Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;
- 5.
- Friedhöfen;
- 6.
- Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;
- 7.
- Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;
- 8.
- Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;
- 9.
- Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;
- 10.
- Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008150956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37e87a4409ae1cb0a38d826c7e76857280b3ef9cf3258863517277aa0ed27598