(1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten (Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet Manöver oder andere Übungen abzuhalten, solche Manöver oder andere Übungen durchführen, gelten unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwaltungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften dieses Teils. Das gleiche gilt für die von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern oder anderen Übungen von Truppen teilnehmen, sowie für die Verbände und Einheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes.
(2) Manöver oder andere Übungen dürfen in der Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht überschreiten. Die Truppen haben sicherzustellen, daß bei Manövern oder anderen Übungen soweit wie möglich Schäden vermieden werden und die wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Grundstück, auf dem infolge eines Manövers oder einer anderen Übung erhebliche Schäden entstanden sind, darf innerhalb dreier Monate nicht wieder benutzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Landesbehörden zustimmen. Ist durch ein Manöver oder eine andere Übung die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt worden, so dürfen die Truppen auf diesem Grundstück Manöver oder ander Übungen so lange nicht durchführen, als zu besorgen ist, daß diese zu einer weiteren oder erneuten wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks führen könnten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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