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§ 3Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14A0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3208bfbc77f15fb4f27667eb11318b615482f19a5461a4d56013aaa47da079f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 127 BBGVertretung des Dienstherrn
„(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse wird gemäß § 127 Absatz 3 Satz 1 Bundesbeamtengesetz die Befugnis zur Vertretung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vo …“