BLEBeihÜbertrAnO
§ 1Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR14A0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3208bfbc77f15fb4f27667eb11318b615482f19a5461a4d56013aaa47da079f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 BBhVBerücksichtigungsfähige Personen
„… Beihilfeanträge der gemäß § 2 der Beihilfeverordnung beihilfeberechtigten Personen sowie der gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung berücksichtigungsfähigen Personen (Beihilfeempfangende) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. …“