Zum Gesetzesinhalt

BlauzungenSchV 2006

§ 4Impfungen

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden. Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.
(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
1.
der Registriernummer seines Betriebes,
2.
des Datums der Impfung und
3.
des verwendeten Impfstoffes
mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde kann
1.
die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
2.
die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1098;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 3.5.2016 I 1057

Sonst: Die V tritt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 22.2.2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 (jetzt § 6) Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst a DBuchst. bb V v. 20.12.2006 I 3383; dadurch ist die Geltung dieser V über den 22.2.2007 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR604600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d362b2e6e22f6054f96eb93ba515bb557ed68888f889509c713300848a18d729

XML-Quelle beim Herausgeber