BlauzungenSchV 2006
§ 4Impfungen
- 1.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 2.
- des Datums der Impfung und
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
- 1.
- die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
- 2.
- die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1098;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 3.5.2016 I 1057
Sonst: Die V tritt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 22.2.2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 (jetzt § 6) Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst a DBuchst. bb V v. 20.12.2006 I 3383; dadurch ist die Geltung dieser V über den 22.2.2007 hinaus verlängert worden.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR604600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d362b2e6e22f6054f96eb93ba515bb557ed68888f889509c713300848a18d729