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BlauzungenSchV 2006

§ 2Überwachungsprogramme, Beobachtungsprogramme

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

(1) Die Durchführung der Programme
1.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit abzielen,
2.
zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,
obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1098;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 3.5.2016 I 1057

Sonst: Die V tritt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 22.2.2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 (jetzt § 6) Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst a DBuchst. bb V v. 20.12.2006 I 3383; dadurch ist die Geltung dieser V über den 22.2.2007 hinaus verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR604600006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d362b2e6e22f6054f96eb93ba515bb557ed68888f889509c713300848a18d729

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