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Eingangsformel

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen

Auf Grund des § 9 Abs. 1 der 33. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) werden hiermit im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder die folgenden Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen erlassen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR500400950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16e27d6106838f37d0ac023860a21aa2271bf4d47e0eb0420d13a60084baa3eb

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