Zum Gesetzesinhalt

BKOrgErl 2025

II.

Organisationserlass des Bundeskanzlers

Es erhalten
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;
2.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Bezeichnung Bundesministerium des Innern;
3.
das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;
4.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Bezeichnung Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat;
5.
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Bezeichnung Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend;
6.
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr;
7.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit;
8.
das Bundesministerium für Bildung und Forschung die Bezeichnung Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0830A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4edd894d3bbb5a6aa532e4ed3f52874ef27c4f4cf6d79b4c4b9cd21936e45e0f

XML-Quelle beim Herausgeber