BKOrgErl1997Bek
II.
Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
- 1.
- Dem Bundesministerium der Finanzen werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übertragen:
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- die Zuständigkeit für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Unfallkasse Post und Telekom,
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- die beamten- und personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten der Aktiengesellschaften Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG,
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- die Befugnis zur Herausgabe von Postwertzeichen.
Die der Bundesdruckerei GmbH durch Dienstleistungsüberlassungsvertrag zugeordneten Beamten werden in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergeleitet. - 2.
- Dem Bundesministerium für Wirtschaft werden alle übrigen Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übertragen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006800998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 031d99bb315b35f8d2f92eda7aa9915c3ab5f277e39992d5f9bf183e929a639b