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BKOrgErl1997Bek

II.

Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers

Mit Wirkung vom 1. Januar 1998 tritt folgendes in Kraft:
1.
Dem Bundesministerium der Finanzen werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übertragen:
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die Zuständigkeit für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Unfallkasse Post und Telekom,
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die beamten- und personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten für die Beamten der Aktiengesellschaften Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG,
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die Befugnis zur Herausgabe von Postwertzeichen.
Die der Bundesdruckerei GmbH durch Dienstleistungsüberlassungsvertrag zugeordneten Beamten werden in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergeleitet.
2.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft werden alle übrigen Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 031d99bb315b35f8d2f92eda7aa9915c3ab5f277e39992d5f9bf183e929a639b

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