BKompV
§ 7Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
- 1.
- für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und
- 2.
- für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.
- 1.
- bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,
- 2.
- beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 515b37b197ad9e7d11821d784f8f07bd98a27bee319101c30353ce6afc04aeb9