BKompV
§ 16Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
- 1.
- die Stellung einer Konzernbürgschaft,
- 2.
- eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder
- 3.
- eine gleichwertige Sicherheit.
Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 351
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108800020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 515b37b197ad9e7d11821d784f8f07bd98a27bee319101c30353ce6afc04aeb9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 232 BGBArten
„… Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 …“