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BKompV

Anlage 3(zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)

Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1123)

1.
Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen
Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen
I
gering
II
mittel
III
hoch
1 sehr gering–––
2 gering––eB
3 mittel–eBeB
4 hocheBeBeBS
5 sehr hocheBeBSeBS
6 hervorragendeBSeBSeBS
–:keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eB:erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eBS:erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten
2.
Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen

Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:

Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2 000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 351

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108800020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 515b37b197ad9e7d11821d784f8f07bd98a27bee319101c30353ce6afc04aeb9

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