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BKMZustAnO

§ 3Vertretung bei Klagen

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leiterinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen, soweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-11-48-1 v. 18.2.2005 I 453 (BKMErnAnO), AnO 2030-14-164 v. 15.3.2009 I 598 (BKMWidAnO 2009) u. AnO 2031-4-22 v. 18.2.2005 I 454 (BKMBDGAnO 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002600022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c3c9d397eb031593acddd8aa5e2bffe818f36e5c18f6d8b0cf6274f1619b837

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