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BKMZustAnO

§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird den nachstehend genannten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben:
1.
dem Bundesarchiv,
2.
der Kunstverwaltung des Bundes und
3.
dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa.
Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, so erlässt die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien den Widerspruchsbescheid. Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 genannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist. Satz 1 gilt für das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-11-48-1 v. 18.2.2005 I 453 (BKMErnAnO), AnO 2030-14-164 v. 15.3.2009 I 598 (BKMWidAnO 2009) u. AnO 2031-4-22 v. 18.2.2005 I 454 (BKMBDGAnO 2005)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002600022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7c3c9d397eb031593acddd8aa5e2bffe818f36e5c18f6d8b0cf6274f1619b837

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