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BKMBGebV

§ 3Zeitgebühr

Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR406600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2e234097c02399c7ea583052d1fb380714ee0c7da684476bdefe15a66fc9fbe0

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