BKleingG
§ 8Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- 1.
- der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder
- 2.
- der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002100983
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3cf62104360364d87444d0234e55bbc83757e4eb8f70d5b518dae9baadcaafae