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BKleingG

§ 10Kündigung von Zwischenpachtverträgen

Bundeskleingartengesetz

(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
1.
der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters duldet oder
2.
dem Zwischenpächter die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 19.9.2006 I 2146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002100983

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3cf62104360364d87444d0234e55bbc83757e4eb8f70d5b518dae9baadcaafae

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