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BKAmtZustAnO

§ 3Vertretung bei Klagen, bürgerrechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten

Anordnung des Bundeskanzleramtes zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen, soweit der Bundesnachrichtendienst nach § 2 Absatz 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
(3) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in bürgerlich-rechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes übertragen. Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerichten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtlichen Verfahren.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-11-48-9 v. 12.2.2009 I 386 (BNDErnAnO 2009) u. AnO 2030-14-163 v. 12.2.2009 I 387 (BKWid/VtrAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0750A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f66b22a2fa2b57e718fbf068973cebb249d572932f5b698173ea9e375e61aa2c

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