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BKAmtZustAnO

§ 2Erlass von Widerspruchsbescheiden

Anordnung des Bundeskanzleramtes zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt AnO 2030-11-48-9 v. 12.2.2009 I 386 (BNDErnAnO 2009) u. AnO 2030-14-163 v. 12.2.2009 I 387 (BKWid/VtrAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0750A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f66b22a2fa2b57e718fbf068973cebb249d572932f5b698173ea9e375e61aa2c

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