(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit er die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird dem Bundesnachrichtendienst widerruflich übertragen, soweit die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes die Disziplinarverfügung erlassen hat.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt AnO 2030-11-48-9 v. 12.2.2009 I 386 (BNDErnAnO 2009) u. AnO 2030-14-163 v. 12.2.2009 I 387 (BKWid/VtrAnO)
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