BKAG
§ 82Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
- 1.
- das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
- 2.
- der Zeitpunkt des Einsatzes,
- 3.
- Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
- 4.
- die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
- 1.
- bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, technische Observationsmittel) und nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen, Tonaufnahmen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 2.
- bei Maßnahmen nach § 34, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, nach § 45 Absatz 2 Nummer 4 und 5 (Einsatz einer Vertrauensperson und eines Verdeckten Ermittlers) und nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz einer Vertrauensperson)
- a)
- die Zielperson,
- b)
- die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
- c)
- die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,
- 3.
- bei Maßnahmen nach § 46 (Wohnraumüberwachung)
- a)
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
- b)
- sonstige überwachte Personen sowie
- c)
- Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 4.
- bei Maßnahmen nach § 47 (Ausschreibung) die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
- 5.
- bei Maßnahmen nach § 48 (Rasterfahndung)
- a)
- die im Übermittlungsersuchen nach § 48 Absatz 2 enthaltenen Merkmale sowie
- b)
- die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
- 6.
- bei Maßnahmen nach § 49 (Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme)
- a)
- die Zielperson sowie die mitbetroffenen Personen sowie
- b)
- die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- 7.
- bei Maßnahmen nach § 50 (Postbeschlagnahme) der Absender und der Adressat der Postsendung sowie die Art und die Anzahl der beschlagnahmten Postsendungen,
- 8.
- bei Maßnahmen nach § 51 (Telekommunikationsüberwachung)
- a)
- die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie
- b)
- im Falle, dass Überwachung mit einem Eingriff in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme verbunden ist, die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- 9.
- bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
- 10.
- bei Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
- 11.
- bei Maßnahmen nach § 53 (IMSI-Catcher) die Zielperson.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe