BKAG
§ 28Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
- 1.
- für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, oder
- 2.
- besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
- 1.
- wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
- 2.
- wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
- 3.
- soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
- 4.
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
- 1.
- eine nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde verweigert wurde,
- 2.
- es sich bei den angeforderten personenbezogenen Daten um andere als die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien handelt oder
- 3.
- die Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung nicht zugestimmt hat oder die Übermittlung in Widerspruch zu den von dem Staat festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Daten stünde.
- 1.
- die angeforderten Daten dem Bundeskriminalamt und den zuständigen Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen nicht zur Verfügung stehen,
- 2.
- das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 26a Absatz 5 entspricht,
- 3.
- das Ersuchen eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder
- 4.
- das Ersuchen eine Tat betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe